AGB

Allgemeine Messe- und Ausstellungsbedingungen (Veranstaltungsbedingungen/AGB) der NPG Messe und Veranstaltungs-GmbH
Stand: 30.07.2020

1. Vertragspartner
Die NPG Messe und Veranstaltungs-GmbH, Manfred-Wörner-Str. 148, 73037 Göppingen – nachfolgend Veranstalter genannt – hat die Haftung entsprechend ihrer Rechtsform auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt.

2. Anmeldung
Die Anmeldung erfolgt durch Einsendung der vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Unterlagen an den Veranstalter. Im Falle einer elektronischen Übermittlung der Anmeldung ist diese auch ohne Unterschrift gültig. Der Veranstalter behält sich das ausdrückliche Recht vor, innerhalb von 28 Kalendertagen ab Zugang der Anmeldung zu entscheiden, ob das Vertragsangebot angenommen wird.

3. Zulassung/Annahme des Vertrages
Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Bestätigung oder entsprechender Rechnung durch den Veranstalter zustande. Ein Rechtsanspruch auf Vertragsabschluss besteht nicht. Der Veranstalter kann aus wichtigem oder sachlich gerechtfertigtem Grund, insbesondere bei Platzmangel, einzelne Anbieter von der Teilnahme ausschließen. Sofern es für die Erlangung des Veranstaltungszwecks notwendig ist, kann der Veranstalter auf bestimmte Aussteller-, Anbieter- und Besuchergruppen beschränken. Konkurrenzausschluss darf weder verlangt noch zugesagt werden. Die Platzeinteilung erfolgt ausschließlich über den Veranstalter und wird dem Aussteller schriftlich mitgeteilt. Ein Tausch von Messeflächen zwischen zwei Ausstellern bedarf der schriftlichen Genehmigung des Veranstalters.

4. Rücktritt des Ausstellers
Bei Rücktritt bis zu acht Wochen vor Beginn der Messe sind 50% der vereinbarten Standmiete zu entrichten. Zwei Wochen vor Beginn der Messe sind 70% der vereinbarten Standmiete zu entrichten. Ab sieben Tage vor der Messe sind 90% der vereinbarten Standmiete zu entrichten.

5. Namensverwendung
Mit der Unterzeichnung und der verbindlichen Anmeldung erteilt der Aussteller dem Veranstalter die ausdrückliche Zustimmung zur Veröffentlichung seines Namens bzw. weiterer im Zusammenhang mit der Veranstaltung stehender Daten sowie zur Speicherung derselben.

6. Änderungen/höhere Gewalt
Unvorhersehbare Ereignisse, die eine planmäßige Abhaltung der Messe/Veranstaltung unmöglich machen, und nicht vom Veranstalter zu vertreten sind, berechtigen diesen,
a) die Messe/Veranstaltung vor der Eröffnung abzusagen. Muss die Absage mehr als sechs Wochen, längstens jedoch drei Monate vor dem festgesetzten Termin erfolgen, werden 25% der Teilnahmegebühren als Kostenbeitrag erhoben. Erfolgt die Absage in den letzten sechs Wochen vor Beginn, erhöht sich der Kostenbeitrag auf 50% der Teilnahmegebühren. Sofern die Messe/Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt oder auf behördliche Anordnung geschlossen wird, sind die Standmiete und alle vom Aussteller zu tragenden Kosten zu entrichten.
b) die Messe/Veranstaltung zeitlich zu verlegen. Aussteller, die den Nachweis führen, dass sich dadurch eine Terminüberschneidung mit einer anderen mit ihnen bereits vereinbarten Messe ergibt, können Entlassungen aus dem Vertrag verlangen.
c) die Messe/Veranstaltung zeitlich zu verkürzen. Die Aussteller können in diesem Fall eine Entlassung aus dem Vertrag nicht verlangen. Eine Ermäßigung der Standmiete erfolgt nicht. In den genannten Fällen soll der Veranstalter schwerwiegende Entscheidungen im Zusammenhang mit der Veranstaltung frühestmöglich bekannt geben. Schadensersatzansprüche sind in jedem Fall für beide Teile ausgeschlossen.

7. Verlegung und Veränderung der Dauer der Veranstaltung
Der Veranstalter ist berechtigt, aus wichtigem Grunde die Veranstaltung abzusagen, örtlich und zeitlich zu verlegen. Oder falls die Raumverhältnisse, polizeiliche Anordnungen oder andere schwerwiegende Umstände es erfordern, die Standfläche des Ausstellers zu verlegen, in seinen Abmessungen zu verändern und/oder zu beschränken. Eine diesbezügliche Veränderung wird mit der schriftlichen Mitteilung an den Aussteller Bestandteil des Vertrages.
a) Der Veranstalter hat auch das Recht, die Veranstaltung abzusagen, wenn nicht die notwendige Mindestanzahl von Anmeldungen eingeht und die unveränderte Durchführung wirtschaftlich unzumutbar ist. Schadensersatzansprüche sind in jedem Fall für beide Parteien ausgeschlossen.
b) Hat der Veranstalter den Ausfall der Veranstaltung zu vertreten, wird vom Aussteller kein/e Teilnahmeentgelt/Standmiete geschuldet.
c) Muss der Veranstalter aufgrund höherer Gewalt oder aus anderen nicht von ihm zu vertretenden Gründen eine begonnene Veranstaltung verkürzen, so hat der Aussteller keinen Anspruch auf vollständige oder teilweise Rückzahlung oder Erlass des Teilnahmeentgeltes/Standmiete.

8. Zahlungsbedingungen
a) Mit der Zusendung der Annahme des Vertrages (Auftragsbestätigung) stellt der Veranstalter entsprechend der angegebenen Zahlungsmodalität die Standmiete einschließlich bestellter Zusatzleistungen in Rechnung. Bei der Gesamtrechnung inkl. bestellter Zusatzleistungen ist der Betrag bis zwei Wochen vor der Veranstaltung zur Zahlung fällig. Bei Zulassungen von Anmeldungen, die innerhalb zwei Wochen vor Messebeginn erfolgen, wird die Zahlung des gesamten Betrages sofort fällig. In besonderen Fällen ist der Veranstalter berechtigt, eine Vorauszahlung für die Standmiete und für die Messedienstleistungen zu verlangen.
Bei nicht fristgemäßem Eingang des Teilnahmeentgeltes/Standmiete ist der Veranstalter zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. In diesem Falle wird der Veranstalter von seiner Leistungspflicht befreit, gleichwohl hat der Aussteller den vollen Betrag zu entrichten. Die genannten Preise verstehen sich rein netto zzgl. der gesetzlichen MwSt. Reklamationen sind unverzüglich nach Erhalt der Auftragsbestätigung schriftlich geltend zu machen. Spätere Einwendungen können nicht anerkannt werden.
b) Zahlungen sind zu leisten auf das Konto des Veranstalters: Sofern Rechnungen auf Wunsch des Ausstellers an Dritte ausgestellt/übersandt werden, bleibt der Aussteller gleichwohl Schuldner.
c) Das Teilnahmeentgelt/Standmiete ist vom Aussteller auch dann zu bezahlen, wenn er an der Veranstaltung nicht teilnimmt.

9. Unteraussteller, Mitaussteller, Überlassung des Standes an Dritte
Eine Untervermietung ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Veranstalters gestattet. Untermiete pauschal: 500,00 Euro zzgl. MwSt. je Mitaussteller. Bei einer nicht genehmigten Untervermietung bzw. Weitergabe des Standes ist der Veranstalter berechtigt, eine Entschädigungsgebühr in Höhe von 1.000,00 Euro zzgl. MwSt. vom Aussteller zu verlangen. Die Höhe dieser Gebühr wird einzelvertraglich geregelt.

10. Zusatzleistungen
a) Zusatzleistungen sind zahlungspflichtig. Diese sind im Rahmen der schriftlichen Anmeldung beim Veranstalter zu bestellen.
b) Der Veranstalter behält sich vor, Zusatzleistungen, die während der Veranstaltung kurzfristig nachbestellt werden, mit einem Aufschlag zu berechnen.
c) Bei irregulärer Beschaffung von Zusatzleistungen, z. B. Strom, ist der Veranstalter berechtigt, eine Gebühr von 250,00 Euro zzgl. MwSt. zu erheben.

11. Kündigung
Der Veranstalter ist berechtigt, den Ausstellervertrag außerordentlich zu kündigen, für den Fall, dass
a) der Aussteller falsche Angaben gemacht hat,
b) nicht gemeldete oder nicht zulässige Waren/Dienstleistungen ausgestellt werden oder ausgestellt werden sollen, oder
c) das Teilnahmeentgelt/Standmiete inkl. bestellter Zusatzleistungen nicht fristgemäß entsprechend der Zahlungsbedingungen eingegangen ist, oder der Aussteller ohne schriftliche Genehmigung des Veranstalters seine Rechte aus dem Ausstellungsvertrag abgetreten hat. Im Falle der außerordentlichen Kündigung durch den Veranstalter wird der Veranstalter von seiner Leistungspflicht befreit. Der Aussteller hat gleichwohl die volle Standmiete zu entrichten.

12. GEMA
Für die Anmeldung und Bezahlung der GEMA-Gebühren ist jeder Aussteller eigenverantwortlich. Von dieser Pflicht sind die Aussteller befreit, sofern der Veranstalter diese Leistung ausdrücklich übernommen hat.

13. Ausschank und Verkauf von Nahrungsmitteln
Die Genehmigung, soweit vom Gewerbeaufsichtsamt verlangt, ist vom Aussteller zu beantragen. Eventuell anfallende Steuern, Gebühren und Abgaben trägt der Aussteller. Der Aussteller und dessen Personal, die Lebensmittel im Sinne des § 17 Abs. 2 des Bundesseuchengesetzes verkaufen, benötigen ein gültiges Gesundheitszeugnis. Anbieter von Lebensmitteln, Speisen und Getränken zum sofortigen Verzehr, sind verpflichtet, die lebensmittelrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Die Vorschriften des Eichgesetzes sind zu beachten. Die entgeltliche Abgabe von Kostproben bedarf der gesonderten Genehmigung. Der Ausschank, Verkauf oder die Abgabe von Nahrungs- und Genussmitteln kann durch den Veranstalter für die Aussteller zu einer bestimmten Veranstaltung ausgeschlossen werden, sofern der Aussteller das Catering selbst übernommen bzw. diesbezügliche Rechte an Dritte übertragen hat.

14. Aufbau
Der Aussteller ist verpflichtet, seinen Stand innerhalb der angekündigten Fristen fertig zu stellen. Der Standaufbau ist bis spätestens zur Eröffnung des ersten Messetages abzuschließen – andernfalls kann der Veranstalter anderweitig über den Stand verfügen. Der Aussteller haftet in diesem Fall mindestens in Höhe der vereinbarten Standmiete und darüber hinaus für weitere in dem Zusammenhang entstehende Kosten. Schadensersatzansprüche durch den Aussteller sind in jedem Fall ausgeschlossen. Säulen, Pfeiler und Vorsprünge sowie Installationsanschlüsse sind Bestandteil der jeweils zugewiesenen Fläche. Alle für den Aufbau verwendeten Materialien müssen nach den gesetzlichen Vorgaben schwer entflammbar und ohne Rückstände leicht zu entfernen sein. Klebemittel müssen wasserlöslich sein. Für entstandene Schäden haftet der Aussteller.

15. Betrieb des Standes
Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand während der gesamten Dauer der Veranstaltung mit den angemeldeten Waren/Dienstleistungen zu belegen und, sofern nicht nur als Repräsentationsstand vereinbart, mit sachkundigem Personal besetzt zu halten. Akustische und optische Werbemittel dürfen die Nachbarstände nicht stören. Der Veranstalter sorgt für die Reinigung des Geländes, der Halle und der Gänge. Die Reinigung der Stände obliegt dem Aussteller. Dem Aussteller ist aufgetragen, Abfall zu vermeiden und Müll nach verwertbaren Stoffen zu trennen.

16. Abbau
Die Stände dürfen vor Beendigung der Messe/Veranstaltung weder ganz noch teilweise geräumt werden. Zuwiderhandelnde Aussteller müssen eine Vertragsstrafe in Höhe von 250,00 Euro zzgl. MwSt. entrichten. Für Beschädigungen des Fußbodens, der Wände und des miet- oder leihweise zur Verfügung gestellten Materials, haftet der Aussteller (Verursacher). Die Mietfläche ist im Zustand wie übernommen, spätestens zu dem für die Beendigung des Abbaus festgesetzten Termin zurückzugeben. Beschädigungen sind einwandfrei zu beseitigen. Andernfalls ist der Veranstalter berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Ausstellers ausführen zu lassen. Weiter-gehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben davon unberührt. Nicht abgebaute Stände werden nach dem für den Abbau festgesetzten Termin auf Veranlassung des Veranstalters zu Lasten des Ausstellers entfernt und unter Ausschluss der Haftung für Verluste und Beschädigung eingelagert.

17. Standnutzung
a) Der Veranstalter ist zur Überprüfung des Mietstandes/Mietfläche hinsichtlich der vertragsgemäßen Nutzung berechtigt.
b) Sofern nicht zugelassene oder angemeldete Waren oder Dienstleistungen aufgestellt/angeboten werden, ist der Veranstalter berechtigt, die Mietfläche auf Kosten des Ausstellers räumen zu lassen.

18. Ausstellerausweise
Vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn hat der Aussteller mit dem vom Veranstalter übermittelten Formular, die Anzahl der am Stand benötigten Ausstellerausweise zu bestellen. Die maximale Anzahl der Ausstellerausweise beträgt fünf Stück. Die Ausstellung der Ausstellerausweise erfolgt kostenlos und wird dem Aussteller rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn zugesendet. Weitere Ausweise können gegen Gebühr bestellt werden. Diese Ausweise sind ausschließlich für die namentlich bekannten Inhaber (Unternehmen) bestimmt. Bei Missbrauch wird der Ausweis ersatzlos eingezogen. Für die Auf- und Abbautage werden keine Ausweise benötigt.

19. Vorträge/Vorführungen/Aktionen
Für Aussteller besteht kein Anspruch auf Vorträge, Workshops oder Aktionen. Die zeitliche Einteilung und die Ablaufplanung erfolgt durch den Veranstalter. Bei Vorführungen sind durch den Aussteller die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz von Personen durch das Standpersonal zu treffen.

20. Bewachung
Die allgemeine Bewachung des Geländes und der Halle übernimmt der Veranstalter ohne Gewähr für Verluste und Beschädigungen. Für die Beaufsichtigung und Bewachung des Standes ist der Aussteller selbst verantwortlich. Dies gilt auch während der Auf- und Abbauzeit. Sonderwachen sind nur mit Genehmigung der Veranstaltungsleitung zulässig.

21. Technische Leistungen
Der Aussteller erhält rechtzeitig vor Messe-/Veranstaltungsbeginn die technischen Informationen, Auf- und Abbauzeiten der Veranstaltung zu geschickt.

22. An- und Abtransport von Messegut
Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, Speditions-, Kurier-, Post- oder andere Sendungen anzunehmen, die an den Aussteller adressiert sind. Nimmt er sie im Ausnahmefall dennoch an, haftet der Veranstalter nicht für Verlust oder Beschädigung einer Sendung oder Teilen davon, außer der Veranstalter hat einen Schaden hieran vorsätzlich zu vertreten.
Für unvollständig, falsch oder nicht adressierte Sendungen übernimmt der Veranstalter gegenüber dem Aussteller keinerlei Haftung. Gleiches gilt, wenn der Veranstalter die Annahme von anderweitig nicht zustellbaren Sendungen verweigert.

23. Werbung
Jegliche Art von Werbung ist nur innerhalb des Standes gestattet. Werbung außerhalb der Standfläche ist nur in Abstimmung mit dem Veranstalter und nach dessen Genehmigung zulässig.
Werbung für Dritte ist unzulässig. Der Veranstalter ist berechtigt, die Ausgabe dieser Werbemittel zu untersagen und gegebenenfalls vorhandene Bestände dieses Materials über die Dauer der Veranstaltung sicherzustellen.

24. Versicherung
Der Aussteller ist verpflichtet, für die Veranstaltung eine Betriebshaftpflicht abzuschließen, die in ausreichendem Umfang Personen-, Sach- und Vermögensschäden umfasst. Der Aussteller ist verpflichtet, einen Versicherungsnachweis auf Verlangen des Veranstalters zu erbringen.

25. Fotografieren, Zeichnen, Filmen
Das gewerbsmäßige Fotografieren, Zeichnen und Filmen innerhalb des Messe-/Veranstaltungsgeländes ist nur den von der Veranstaltungsleitung zugelassenen Unternehmen/Personen gestattet.

26. Haftung
Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Schäden an den Messe- bzw. Ausstellungsgegenständen, der Standausrüstung sowie für Folgeschäden. Sollte die Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt ausfallen oder abgebrochen werden, wird der Veranstalter von seiner Leistungspflicht befreit. In diesem Falle ist der Veranstalter nicht verpflichtet, bislang eingenommene Teilnahmeentgelte zurück zu gewähren. Der Veranstalter übernimmt keine Gewährleistung für einen, wie auch immer gearteten, Erfolg der Veranstaltung; dies bezieht sich auch auf Gewinn- und Umsatzerwartungen des Ausstellers.

27. Verjährung
Ansprüche des Ausstellers gegenüber dem Veranstalter verjähren innerhalb einer Frist von sechs Monaten, beginnend mit dem Ende der Veranstaltung und zwar auch dann, wenn der Anspruch entstanden ist und der Aussteller von der Anspruchsgrundlage Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangen müsste.

28. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit nicht durch ein Gesetz anders vorgeschrieben, der Sitz des Veranstalters in Göppingen/Baden-Württemberg. Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Veranstalter und Aussteller wird das Recht der Bundesrepublik Deutschland vereinbart.

29. Online
Die Europäische Kommission stellt unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung (sog. OS-Plattform) bereit.

30. Sonstiges
Nebenabreden erlangen nur dann Rechtsverbindlichkeit, sofern diese schriftlich vorliegen.